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   BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18   

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BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18 (https://dejure.org/2019,30455)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2019 - 3 StR 413/18 (https://dejure.org/2019,30455)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2019 - 3 StR 413/18 (https://dejure.org/2019,30455)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 18 AWG; Art. 7 Abs. 3 Iran-Embargo-VO
    Gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften (mittelbares Zurverfügungstellen; Handeln auf Weisung einer gelisteten Organisation; Gewerbsmäßigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, Verordnung (EG) Nr. 423/200... 7, VO (EG) Nr. 423/2007, Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG, § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Alternative 1 AWG, Anhangs IV zur VO (EG) Nr. 423/2007, § 28 Abs. 2 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG, Art. 1 Buchst. i VO (EG) Nr. 423/2007, Anhängen IV, V der VO (EG) Nr. 423/2007, Art. 103 Abs. 2 GG, § 675 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG, § 253 Abs. 1, § 263 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Lieferung eines funktionstüchtigen Sinterofens in den Iran als gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften

  • rewis.io

    Strafbarkeit des Bereitstellens wirtschaftlicher Ressourcen mit Eignung zur Herstellung von Kernwaffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Lieferung eines funktionstüchtigen Sinterofens in den Iran als gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 736
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

    Auszug aus BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die vom Oberlandesgericht im gegenständlichen Verfahren beschlossene Vorlage entschieden, Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 sei dahin auszulegen, dass das Verbot des mittelbaren Bereitstellens einer wirtschaftlichen Ressource Handlungen umfasst, welche die Lieferung eines funktionstüchtigen, jedoch noch nicht verwendungsbereiten Sinterofens in den Iran und seine Aufstellung dort zugunsten eines Dritten betreffen, der im Namen, unter der Kontrolle oder auf Weisung einer in den Anhängen IV und V der VO (EG) Nr. 423/2007 genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt und beabsichtigt, den Ofen zu nutzen, um zugunsten einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung Produkte herzustellen, die zur Verbreitung von Kernwaffen in diesem Staat beitragen können (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 57).

    Der Gerichtshof hat das Merkmal "auf Weisung' ebenso wie die Merkmale "im Namen' und "unter Kontrolle' der Ziffer 12 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2006 sowie dem - gleichlautenden - Erwägungsgrund 9 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP des Rates der Europäischen Union vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran entnommen (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 51).

    In der Vorabentscheidung ist der Anklagesatz dahin wiedergegeben, A. habe den Sinterofen im Auftrag der SHIG beschafft, die Raketenteile allerdings selbst bei der Firma E. zu sintern beabsichtigt und habe bei dem Geschäft auf eigene Rechnung zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt (s. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 21, 23).

    (d) Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorabentscheidung herausgestellt, sowohl der mit der VO (EG) Nr. 423/2007 verfolgte Zweck, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten im Iran zu verhindern, als auch die Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit (sog. effet utile) der Bekämpfung dieser Tätigkeiten zu gewährleisten, geböten ein weites Verständnis des in Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung geregelten Bereitstellungsverbots (s. Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 40, 44 f., 54).

  • BGH, 23.04.2010 - AK 2/10

    Strafbarer Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Strafbarkeit des

    Auszug aus BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18
    a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte K. gegen das in Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 geregelte (s. zur identischen Bedeutung von Bereitstellen und Zurverfügungstellen BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 15 ff.; MüKoStGB/Wagner, 2. Aufl., § 18 AWG Rn. 22), gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG strafbewehrte Bereitstellungsverbot verstieß, indem er der - im Anhang IV Abschnitt A. Nr. 10 zur VO (EG) Nr. 423/2007 gelisteten - SHIG den Sinterofen als wirtschaftliche Ressource (Art. 1 Buchst. i VO (EG) Nr. 423/2007) mittelbar zur Verfügung stellte.

    Soweit sich der Senat mit dem im hiesigen Verfahren ergangenen Beschluss vom 23. April 2010 (AK 2/10, BGHSt 55, 94) zum mittelbaren Bereitstellen gemäß Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 423/2007 verhalten hat (dort Rn. 20), hat sich dies auf den - dem damaligen Stand der Ermittlungen entsprechenden - Fall bezogen, dass die wirtschaftliche Ressource an einen Zwischenhändler geliefert wird.

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18
    Der erstmalige Verstoß kann ausreichend sein, auch wenn es entgegen der Intention des Beteiligten nicht zu weiteren entsprechenden Straftaten kommt; freilich muss sich seine Vorstellung gerade auf die nicht nur vorübergehende Einnahmequelle aus solchen Taten beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NStZ-RR 2006, 106, 107; ferner Morweiser in Wolffgang/Simonsen, AWR-Kommentar, 56. EL, Vor §§ 17, 18 AWG Rn. 115, § 18 AWG Rn. 102; MüKoStGB/Wagner, 2. Aufl., § 17 AWG Rn. 43, § 18 AWG Rn. 128).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 518/14

    Konkurrenzen bei Betrug und Bankrott (Deliktsserie; Tateinheit; selbständige

    Auszug aus BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18
    Erforderlich ist stets eine Eigennützigkeit und damit ein vom Tatbeteiligten erstrebter Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 343; Fischer, StGB, 66. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a mwN).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 344/17

    Betrug (Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe; keine Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18
    Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 344/17, juris Rn. 11).
  • RG, 27.11.1923 - IV 398/23

    Wird die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei dadurch ausgeschlossen, daß die

    Auszug aus BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18
    Dabei genügt die Absicht der Tatbegehung bei sich bietender günstiger Gelegenheit (s. RG, Urteil vom 27. November 1923 - IV 398/23, RGSt 58, 19, 20; OLG Bremen, Urteil vom 10. August 1992 - Ss 46/90, wistra 1993, 34, 35; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 131).
  • OLG Bremen, 10.08.1992 - Ss 46/90
    Auszug aus BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18
    Dabei genügt die Absicht der Tatbegehung bei sich bietender günstiger Gelegenheit (s. RG, Urteil vom 27. November 1923 - IV 398/23, RGSt 58, 19, 20; OLG Bremen, Urteil vom 10. August 1992 - Ss 46/90, wistra 1993, 34, 35; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 131).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    bb) Der Begriff des Bereitstellens gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 a AWG ist mit den Begriffen des Zurverfügungstellens und des Zugutekommenlassens synonym (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, 3 StR 156/20, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 5. März 2019, 3 StR 413/18, juris Rn. 10; ferner vom 23. April 2010, AK 2/10, juris Rn. 15 ff.; Wagner, in: Müko-StGB, 3. Auflage 2019, AWG § 18 Rn. 34).

    Eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu der gelisteten Einrichtung bedarf es dabei nicht, der Dritte kann auch ein eigenes erwerbswirtschaftliches Interesse an der Lieferung haben und das unternehmerische Risiko hierfür tragen (BGH, Beschluss vom 5. März 2019, 3 StR 413/18, juris Rn. 16).

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    ee) Auf die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mittelbares "Zur-Verfügung-Stellen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 gegeben ist (vgl. insofern in Bezug auf den wortlautgleichen Art. 7 Abs. 3 der Iran-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 19. April 2007 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-72/11, juris Rn. 51 ff.; BGH, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, NStZ 2019, 736 Rn. 11 ff.; vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20), kommt es nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht an.
  • BGH, 21.12.2021 - AK 52/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von

    bb) Ausgehend von dem geschilderten Sachverhalt verwirklichte der Beschuldigte neben dem Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Handelns nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, juris Rn. 26 ff. [insoweit in NStZ 2019, 736 nicht abgedruckt]) denjenigen des Handelns für den Geheimdienst einer fremden Macht nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG.
  • BGH, 31.08.2020 - AK 20/20

    Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhr- und Verkaufsverbot für den Geheimdienst einer

    Auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts verwirklichte der Beschuldigte neben dem Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Handelns nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 Alternative 1 AWG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, juris Rn. 26 ff. (insoweit in NStZ 2019, 736 nicht abgedruckt)) denjenigen des Handelns für den Geheimdienst einer fremden Macht nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 AWG.
  • LG Aurich, 11.11.2020 - 15 KLs 3/17
    Erforderlich ist jedoch stets eine Eigennützigkeit und damit ein vom Tatbeteiligten erstrebter Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst (vgl. BGH, Beschl. vom 05.03.2019, 3 StR 413/18, bei juris Rn. 27 m.w.N.).

    Neben dem zielgerichteten Willen zu wiederkehrenden Einnahmen genügt hinsichtlich der übrigen Deliktsvoraussetzungen bedingter Vorsatz (BGH, Beschl. v. 05.03.2019, 3 StR 413/18, bei juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BGH, 22.08.2023 - 3 StR 222/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Prüfung gewerbsmäßigen Handelns

    Unter anderem damit hat es belegt, dass sich der Angeklagte aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - 3 StR 413/18, BGHR AWG § 18 Abs. 7 Nr. 2 Gewerbsmäßig 1 Rn. 26-29).
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